Die Abrechnung erfolgt nach der gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). In diesem Verzeichnis sind die entsprechenden Leistungen als Ziffern aufgeführt.
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Dadurch besteht prinzipiell die Erstattungsfähigkeit durch alle privaten Krankenkassen und Beihilfen.
Durch den besonderen Umfang einzelner Leistungen können sich im jeweiligen Falle Erhöhungen des Faktors ergeben. Diese werden individuell begründet.
Ein Sonderfall stellt das extrem zeitaufwenige Auswertungsgespräch dar. Die Gebührenordnung sieht in ihrem allgemeinen Bereich keine Abrechnungsziffer für ein ärztliches Gespräch länger als 20 Minuten vor. Deswegen muss hier eine Analogziffer gebildet werden. Je nach Versicherungsvertrag werden Analogziffern nicht in jedem Fall erstattet.
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Eine direkte Abrechnungsmöglichkeit mit den gesetzlichen Krankenkassen besteht nicht. Eine individuelle Anfrage bei der jeweiligen Krankenkasse kann jedoch hilfreich sein.